Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.06.1990 bis 28.02.1992 — BGBl. Nr. 320/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.199331.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/1997
§ 329.02.199231.03.1993 § → § BGBl. Nr. 114/1992
§ 323.06.199028.02.1992 BGBl. Nr. 320/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichämterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.06.1990BGBl. Nr. 320/1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1992danach: BGBl. Nr. 114/1992

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 3, Der Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter umfaßt die eichamtliche Behandlung folgender Meßgeräte:

  1. Ziffer eins
    in allen ständigen Amtsstellen:
    1. Litera a
      Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder) bis 4 m, Meßkluppen und einfache Längenmeßmaschinen.
    2. Litera b
      Flüssigkeitsmaße bis 20 l, Petroleummeßapparate, Meßhähne, Milchmeßapparate mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für Milch und Milchkannen.
    3. Litera c
      Handelsgewichtsstücke bis 20 kg, Präzisionsgewichtsstücke bis 20 kg, Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse M2.
    4. Litera d
      Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen römisch drei und IIII bis zu einer Höchstlast von 2 000 kg, Nichtselbsttätige mechanische Waagen der Genauigkeitsklasse römisch zwei (Mechanische Präzisionswaagen) bis zu einer Höchstlast von 30 kg.
    5. Litera e
      Blutdruckmeßgeräte.
    6. Litera f
      Manometer mit Skalenendwerten von mindestens 0,1 MPa oder 1 bar und höchstens 1 MPa oder 10 bar, in Stammeichämtern höchstens 40 MPa oder 400 bar, ohne Zusatzeinrichtungen. Ausgenommen sind Manometer, die zur Messung des Druckes von Sauerstoff bestimmt sind,
      oder deren Bezugstemperatur von 20 Grad C abweicht,
      oder die Bezeichnung Feinmeßmanometer tragen
      oder einer Genauigkeitsklasse -0,6 angehören.
    7. Litera g
      Meßgeräte, die im Anhang in Spalte 2 angegeben sind.
  2. Ziffer 2
    in ambulanten Amtsstellen:
    Meßgeräte gemäß Ziffer eins, Litera a bis e mit Ausnahme der Nichtselbsttätigen Waagen mit einer Höchstlast über 500 kg und Fahrpreisanzeiger. Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann die Eichung in ambulanten Amtsstellen auf bestimmte Meßgerätearten eingeschränkt werden.
  3. Ziffer 3
    in Abfertigungsstellen jene Meßgeräte, für die die Abfertigungsstellen zugelassen sind.
  4. Ziffer 4
    am Herstellungs- oder Aufstellungsort:
    1. Litera a
      Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder) der Genauigkeitsklassen
      römisch zwei und römisch drei, Meßkluppen und Längenmeßmaschinen;
    2. Litera b
      Flächenmeßmaschinen;
    3. Litera c
      Raummeßgeräte für feste Meßgüter;
    4. Litera d
      Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Petroleummeßapparate, Meßhähne, Milchgefäße mit Meßstab, Milchmeßapparate mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für Milch, Transportbehälter einschließlich der Fässer über 200 l und Milchkannen, Lagerbehälter ohne Teilung, ohne Einschränkung des Rauminhaltes, Lagerbehälter mit Teilung bis 0,5 m3 Inhalt und Lagerbehälter über 0,5 m3 bis 150 m3 Inhalt, wenn sie einen über die ganze Höhe gleichbleibenden Querschnitt aufweisen;
    5. Litera e
      Handelsgewichtsstücke, Präzisionsgewichtsstücke, Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen M 2;
    6. Litera f
      Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen römisch eins bis IIII, Selbsttätige Waagen zum Wägen, Selbsttätige Waagen zum Abwägen, Selbsttätige Sortier- und Kontrollwaagen, Förderbandwaagen;
    7. Litera g
      Blutdruckmeßgeräte;
    8. Litera h
      Manometer gemäß Ziffer eins, Litera f,;
    9. Litera i
      Meßanlagen für Mineralöle (Kraftstoffe, Heizöle und Schmieröle) mit Durchflußzählern mit einer Durchflußstärke bis 2 000 l/min;
    10. Litera j
      Meßanlagen mit Durchflußzählern für flüssige Nahrungsmittel;
    11. Litera k
      Fahrpreisanzeiger;
    12. Litera l
      Spirituskontrollmeßapparate;
    13. Litera m
      Wärmezähler.

Schlagworte

Herstellungsort, Sortierwaage

Gesetzesnummer

10011974

Dokumentnummer

NOR12152432

Alte Dokumentnummer

N9199012077J