Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1990 bis 12.02.1993 — BGBl. Nr. 461/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 713.02.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 107/1993
§ 701.10.199012.02.1993 § → § BGBl. Nr. 461/1990 (Stammfassung)
§ 728.07.199030.09.1990 BGBl. Nr. 461/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 461/1990

Außerkrafttretensdatum

12.02.1993danach: BGBl. Nr. 107/1993

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein''), sofern

  1. Litera a
    der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,
  2. Litera b
    die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
  3. Litera c
    gewährleistet ist, daß die Verleihung und Beurkundung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,
  4. Litera d
    für die Verleihung und Beurkundung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,
  5. Litera e
    Aufzeichnungen über die für die Verleihung und Beurkundung maßgeblichen Umstände geführt werden.
  1. Absatz 2,Ist die Übertragung gemäß Absatz eins, beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.
  2. Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 4,Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihungen und Beurkundungen die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register'' zu führen. Beurkundungen durch den staatlich autorisierten Verein sind öffentliche Urkunden. Sie haben das Bundeswappen zu enthalten und auf die Autorisierung hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Im Falle der Übertragung gemäß Absatz eins, ist die Verleihung beim autorisierten Verein zu beantragen. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 findet Anwendung.

Gesetzesnummer

10011985

Dokumentnummer

NOR12152463

Alte Dokumentnummer

N9199012876J