Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 10. (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:Paragraph 10, (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung der Lehranstalten (Abs. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport zu erfolgen.Die Bestimmung der Lehranstalten (Absatz eins,) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12152466
Alte Dokumentnummer
N9199012879J