Rechtstracker.at

§ 18 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1828.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 1812.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

Paragraph 18, (1) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit dem Fahrgestell elektrisch leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. Füll- und Entleerungsleitungen, sowie an Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen, die mit dem Tank nicht elektrisch leitend verbunden sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung abgeleitet werden kann.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C mit geringer elektrischer Leitfähigkeit oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit einer Ausgleichsleitung versehen sein, mit der elektrostatische Aufladungen abgeleitet werden können. Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen, hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt von mindestens 6 mm2 und einer Schutzumhüllung bestehen und mit ihrem einen Ende dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen gesichert elektrisch leitend verbunden und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung versehen sein. Die Ausgleichleitung muß mindestens 5 m lang sein.

Schlagworte

Fülleitung

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152514

Alte Dokumentnummer

N9199015051J