Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausstattung
§ 23. (1) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge müssen ausgestattet sein mitParagraph 23, (1) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge müssen ausgestattet sein mit
zwei Unterlegkeilen, deren Größe und Ausführung der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muß;
zwei steifen, gegen die zu befördernden flüssigen Stoffe möglichst widerstandsfähigen Auffanggefäßen mit einem Fassungsraum von je mindestens 10 Litern;
einem faltbaren Gefäß zum Auffangen der flüssigen Stoffe, die mit dem Fahrzeug befördert werden, mit einem Fassungsraum von mindestens 1 000 Litern und aus Werkstoffen, die gefährliche elektrostatische Aufladungen ausschließen und gegen die beförderten flüssigen Stoffe möglichst beständig sind;
mindestens 50 Liter eines zum Aufsaugen der flüssigen Stoffe, die mit dem Fahrzeug befördert werden, geeigneten Materials;
einem zum Löschen eines Brandes der Stoffe, die im Tank oder in den Tanks befördert werden, geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher gemäß ÖNORM F 1050 (1. Oktober 1985) mit mindestens 6 kg Inhalt, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt wurde. Als geeignet und betriebsbereit gilt nur ein plombierter Handfeuerlöscher, bei dem seit dem Zeitpunkt seiner letzten Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind;
einer Vorrichtung zum Anschluß einer Tankkupplung VK 80 gemäß ÖNORM C 2135 (Jänner 1978), mit der alle Kammern des Tanks entleert werden können. Ist diese Vorrichtung mit dem Tank nicht fest verbunden, so muß ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein. Diese Vorrichtung ist bei Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 ADR nicht erforderlich;
einem Reserverad, sofern das Fahrzeug nicht mit Stahlgürtelreifen ausgestattet ist.
(2)Absatz 2,Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge müssen zusätzlich zu Abs. 1 ausgestattet sein mitTankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge müssen zusätzlich zu Absatz eins, ausgestattet sein mit
je einer Ersatzsicherung für jede Art der eingebauten elektrischen Sicherungen, sofern es sich nicht um Sicherungsautomaten handelt;
je einer Ersatzglühlampe für jede Art der in den Scheinwerfern und Leuchten des Fahrzeuges verwendeten Glühlampen;
zwei orangefarbenen Leuchten. Diese Leuchten für Dauerlicht oder Blinklicht müssen von der elektrischen Anlage des Fahrzeuges unabhängig und so beschaffen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung der beförderten Stoffe oder ihrer Dämpfe verursachen kann;
die in den jeweiligen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) vom Hersteller oder vom Absender empfohlene Schutzausrüstung (Personenschutz), damit Maßnahmen und Hilfeleistungen unverzüglich ergriffen werden können, falls Personen mit den beförderten gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Diese Schutzausrüstung muß vor Beschädigung, Verschmutzung und schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt sein;
mindestens einem zum Löschen eines Motorbrandes geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Inhalt. Der Feuerlöscher muß so beschaffen sein, daß er einen Brand der Ladung nicht vergrößert, sondern möglichst eindämmt. Wenn das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung gegen Motorbrand ausgerüstet ist, ist dieser Feuerlöscher nicht erforderlich. Abs. 1 Z 5 gilt sinngemäß.mindestens einem zum Löschen eines Motorbrandes geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Inhalt. Der Feuerlöscher muß so beschaffen sein, daß er einen Brand der Ladung nicht vergrößert, sondern möglichst eindämmt. Wenn das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung gegen Motorbrand ausgerüstet ist, ist dieser Feuerlöscher nicht erforderlich. Absatz eins, Ziffer 5, gilt sinngemäß.
einem Werkzeugkasten für Notreparaturen am Fahrzeug, am Tank und seinen Ausrüstungsteilen; das Werkzeug für Notreparaturen am Tank und seinen Ausrüstungsteilen muß bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase aus nicht funkenschlagendem Werkstoff bestehen.einem Werkzeugkasten für Notreparaturen am Fahrzeug, am Tank und seinen Ausrüstungsteilen; das Werkzeug für Notreparaturen am Tank und seinen Ausrüstungsteilen muß bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase aus nicht funkenschlagendem Werkstoff bestehen.
(3)Absatz 3,Bei Sattelkraftfahrzeugen dürfen die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug oder auf dem Sattelanhänger untergebracht sein. Die Auffanggefäße, das Schüttmaterial und ein Feuerlöscher zum Löschen eines Brandes der Stoffe, für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, müssen jedoch auf dem Sattelanhänger untergebracht sein.Bei Sattelkraftfahrzeugen dürfen die in den Absatz eins und 2 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug oder auf dem Sattelanhänger untergebracht sein. Die Auffanggefäße, das Schüttmaterial und ein Feuerlöscher zum Löschen eines Brandes der Stoffe, für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, müssen jedoch auf dem Sattelanhänger untergebracht sein.
(4)Absatz 4,Die Ausstattungsgegenstände nach Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 Z 5 müssen dauernd leicht zugänglich sein. Ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug muß von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein.Die Ausstattungsgegenstände nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Absatz 2, Ziffer 5, müssen dauernd leicht zugänglich sein. Ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug muß von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein.
Dokumentnummer
NOR12152515
Alte Dokumentnummer
N9199015052J