Rechtstracker.at

§ 54 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5428.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 5412.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Paragraph 54, (1) Öffnungen der Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 70% Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in Paragraph 9, Absatz 9, vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 aber höchstens 70% Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellverschlußventil einer geeigneten Bauart und der zweite aus einer Absperreinrichtung an jedem Ende des Entleerstutzens besteht. Am Ausgang jedes äußeren Ventils ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. Die außenliegenden Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann, und die das Ausfließen flüssiger Stoffe und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch das fest gewordene Ammoniumnitrat möglich ist.
  2. Absatz 3,Sind Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR von einem wärmeisolierenden Material umgeben, so muß dieses aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Bestandteilen sein.
  3. Absatz 4,Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagsichere Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck zwischen 180 kPa (1,8 bar) und 220 kPa (2,2 bar) öffnet.
  4. Absatz 5,Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sein.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß

  • Strichaufzählung
    entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist,
  • Strichaufzählung
    oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierendem Material
bestehen.
Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben, der vor jeder Beförderung zu säubern und bei Vergilbung oder Beschädigung zu erneuern ist. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung darf kein brennbares Material enthalten.
  1. Absatz 6,Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR müssen
    1. Litera a
      dem Paragraph 16, entsprechen. Zusätzlich muß zwischen dem Tank und dem Führerhaus ein Abstand von mindestens 15 cm vorhanden sein;
    2. Litera b
      einen Behälter mit mindestens 30 Liter Wasser mitführen. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel beizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit dem Füllgut eingeht. Der Wasserbehälter ist sicher anzubringen.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152529

Alte Dokumentnummer

N9199015066J