Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
KLASSE 6.1
GIFTIGE STOFFE
ABSCHNITT 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),
Begriffsbestimmungen
Verwendung
§ 59. Die folgenden Stoffe der Klasse 6.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden: Paragraph 59, Die folgenden Stoffe der Klasse 6.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:
die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3
ADR;
sehr giftige Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2601 Ziffern 11 bis 24, 31, 41, 51, 55, 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;
giftige und gesundheitsschädliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2601 Ziffern 11 bis 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;
giftige und gesundheitsschädliche pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2601 Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.
Dokumentnummer
NOR12152532
Alte Dokumentnummer
N9199015069J