Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 4
Zulassung von Tanks
§ 69. (1) Für die Zulassung von Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 9 bis 11 ADR sind zusätzlich die entsprechenden Vorschriften dieser Blätter und die Vorschriften des Abschnitts IV des Anhangs A.7 des ADR zu beachten.Paragraph 69, (1) Für die Zulassung von Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 9 bis 11 ADR sind zusätzlich die entsprechenden Vorschriften dieser Blätter und die Vorschriften des Abschnitts römisch vier des Anhangs A.7 des ADR zu beachten.
(2)Absatz 2,Tanks, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen für die Beförderung eines anderen Stoffes nicht zugelassen werden.
Dokumentnummer
NOR12152538
alte Dokumentnummer
N9199015075J