Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.06.1992 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 488/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute01.08.1995 § → § BGBl. Nr. 497/1995
Anl. 301.06.199231.07.1995 BGBl. Nr. 488/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1992,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 488/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995danach: BGBl. Nr. 497/1995

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

                                                    Beilage II

                                                    ----------

ANHANG römisch drei

Charterflugverkehr

Abschnitt 1

Die von einer Vertragspartei im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bedingungen ihrer Namhaftmachung berechtigt, Beförderungen von Fluggästen (einschließlich Begleitgepäck) und/oder Fracht im internationalen Charterverkehr durchzuführen:

  1. Litera a
    zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
  2. Litera b
    zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem oder mehreren Punkten in einem Drittstaat oder Drittstaaten, vorausgesetzt, daß dieser Verkehr über den Heimatstaat des Fluglinienunternehmens durchgeführt und ein Zwischenaufenthalt im Heimatstaat von wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Nächten eingelegt wird.
Zur Durchführung des unter diesen Anhang fallenden Luftverkehrs haben die im Rahmen dieses Anhanges von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen darüber hinaus das Recht:
  1. Ziffer eins
    Zwischenlandungen an allen Punkten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebietes einer jeden Vertragspartei zu machen,
  2. Ziffer 2
    Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern und
  3. Ziffer 3
    Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei hat, mit Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, mit demselben Luftfahrzeug gemeinsam zu befördern.
Jede Vertragspartei hat Anträge von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Beförderung von Verkehr, der nicht von diesem Anhang erfaßt ist, auf Grundlage des guten Einvernehmens und der Gegenseitigkeit wohlwollend zu behandeln.

Abschnitt 2

Hinsichtlich des Verkehrs, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien hat, hat jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das Luftverkehr im Rahmen dieses Anhanges durchführt, die Gesetze, Vorschriften und Regeln der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verkehr seinen Ursprung hat, einzuhalten, entweder auf einfacher oder auf Rückflugbasis, wie diese Vertragspartei jetzt oder in Zukunft festlegt, ist auf diesen Verkehr anwendbar. Wendet eine Vertragspartei strengere Regeln, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen auf ein oder mehrere ihrer Fluglinienunternehmen an, so unterliegen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei den Gesetzen, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen mit den geringsten Einschränkungen. Macht darüber hinaus eine Vertragspartei Vorschriften und Regeln kund, die verschiedene Bestimmungen für verschiedene Länder vorsehen, so hat jede Vertragspartei die Vorschriften und Regeln mit den geringsten Einschränkungen auf das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei anzuwenden.

Ungeachtet des letzten Absatzes beschränkt keine Bestimmung dieses Absatzes das Recht einer Vertragspartei, die Befolgung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Habe der Fluggäste, die Stornierungs- und Rückvergütungsrechte der Fluggäste sowie der Bestimmungen, die im Interesse der nationalen Sicherheit aufgestellt werden, durch das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu verlangen.

Abschnitt 3

Keine Vertragspartei verlangt von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beförderung von Verkehr vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf einfacher oder auf Hin- und Rückflugbasis mehr als die Vorlage einer Bestätigung der Befolgung der im Abschnitt 2 dieses Anhanges genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln dieser anderen Vertragspartei oder die Vorlage einer von den Luftfahrtbehörden dieser anderen Vertragspartei erteilten Verzichtserklärung auf die Einhaltung dieser Vorschriften oder Regeln.

Schlagworte

Stornierungsrecht, Hinflugbasis

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR12152850

Alte Dokumentnummer

N9199211373Y