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Art. 11

Fassungen
01.02.1992 bis 28.10.1992 — BGBl. Nr. 171/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute29.10.1992 § → § BGBl. Nr. 662/1992
Art. 1101.02.199228.10.1992 BGBl. Nr. 171/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1992,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1992BGBl. Nr. 171/1992

Außerkrafttretensdatum

28.10.1992danach: BGBl. Nr. 662/1992

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 11

Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Gleichzeitig tritt der zwischen den Regierungen Österreichs und der Schweiz am 21. Dezember 1956 durchgeführte Notenwechsel über die ausnahmsweise Benützung österreichischen Hoheitsgebietes durch schweizerische Staatsluftfahrzeuge außer Kraft.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft.
  4. Absatz 4,Im Falle der Kündigung nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung betreffend die Auswirkungen des Betriebs ihrer bestehenden grenznahen Flugplätze auf.

Geschehen zu Bregenz, am 22. Juli 1991 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10012102

Dokumentnummer

NOR12152862

Alte Dokumentnummer

N9199212883L