Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abwicklung der Bundeswohnbaufonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 301/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1992Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Verfügung über Jahresüberschüsse
§ 3. Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluß gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuß ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr der Überweisung geltenden Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989, BGBl. Nr. 691/1988, auf die Länder aufzuteilen. Ab dem Geschäftsjahr 1992 gebühren die Jahresüberschüsse zur Gänze den Ländern. Paragraph 3, Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluß gemäß Paragraph 2, ergebender Jahresüberschuß ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr der Überweisung geltenden Schlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,, auf die Länder aufzuteilen. Ab dem Geschäftsjahr 1992 gebühren die Jahresüberschüsse zur Gänze den Ländern.
Dokumentnummer
NOR12152929
alte Dokumentnummer
N9199218679J