Rechtstracker.at

§ 5 DKBG

Fassungen
01.01.1993 bis 18.08.2009 — BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 96/2009
§ 501.01.199318.08.2009 BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 212/1992

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 212/1992

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 96/2009

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Ausübung des Betriebswärterdienstes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, soweit sicherheitstechnisch vertretbar, von der Anlage entfernen. Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem Paragraph 3, Absatz 2, entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen ohne ständige Beaufsichtigung und über die Verwendung von Hilfspersonen für ihre Bedienung und Beaufsichtigung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.

Schlagworte

Bedienungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR12153025

alte Dokumentnummer

N9199220407J