Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 212/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüfer für Betriebswärter
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.
(2)Absatz 2,Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.
(3)Absatz 3,Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann. Die Bestellung der Prüfungskommissäre, die im Eisenbahnbereich tätig sind, erfolgt durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(4)Absatz 4,Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. a sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.
(5)Absatz 5,Name, Wohnsitz und Prüfungsbefugnis der vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommissäre sind von diesem amtlich kundzumachen.
(6)Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2009
Dokumentnummer
NOR12153027
alte Dokumentnummer
N9199220409J