Rechtstracker.at

§ 7 DKBG

Fassungen
01.01.1993 bis 18.08.2009 — BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 96/2009
§ 701.01.199318.08.2009 BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 212/1992

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 212/1992

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 96/2009

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Prüfer für Betriebswärter

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.
  2. Absatz 2,Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.
  3. Absatz 3,Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann. Die Bestellung der Prüfungskommissäre, die im Eisenbahnbereich tätig sind, erfolgt durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  4. Absatz 4,Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.
  5. Absatz 5,Name, Wohnsitz und Prüfungsbefugnis der vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommissäre sind von diesem amtlich kundzumachen.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR12153027

alte Dokumentnummer

N9199220409J