Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 212/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Vollziehung
§ 14.Paragraph 14,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 9, 10 Abs. 4, 11 und 13 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 5, 6, Absatz 2, 7, Absatz 3, 8, Absatz 2 bis 4, 9, 10 Absatz 4, 11 und 13 Absatz 2, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 Absatz 6, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2009
Dokumentnummer
NOR12153034
Alte Dokumentnummer
N9199220416J