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§ 25 MEG

Fassungen
01.01.1993 bis 24.05.2002 — BGBl. Nr. 213/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute25.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 58/2002
§ 2501.01.199324.05.2002 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 2514.04.197314.04.1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 174/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 213/1992

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002danach: BGBl. I Nr. 58/2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 25, (1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

  1. Absatz 2,Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153054

alte Dokumentnummer

N9199220563J