Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 29. (1) Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen'' zu veröffentlichen.Paragraph 29, (1) Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen'' zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen von Maßbehältnissen sowie in anderen Ländern durchgeführte Prüfungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und zur Kontrolle der Richtigkeit von Maßbehältnissen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12153058
alte Dokumentnummer
N9199220567J