Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:
die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;
die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;
(2)Absatz 2,Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
NOR12153068
alte Dokumentnummer
N9199220577J