Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.08.1992 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 1701.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Veranstaltungen

Paragraph 17, (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

  1. Absatz 2,Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11 durch Verordnungen die Abhaltung von im Absatz eins, bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.
  2. Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Absatz eins und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
  3. Absatz 4,Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren zu entrichten.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12153117

Alte Dokumentnummer

N9199222076J