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§ 41 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.01.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 4101.08.199231.12.1994 § → § BGBl. Nr. 452/1992
§ 4101.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besondere Bestimmungen für das Verfahren

Paragraph 41, (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schiffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

  1. Absatz 2,Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 40, eingeleitet, so ist die in Absatz eins, genannte Person als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes anzusehen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrtsunternehmen (Absatz eins,) oder ein Besatzungsmitglied (Absatz 2,) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG 1950 bzw. als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes bevollmächtigt.
  3. Absatz 4,Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12153123

Alte Dokumentnummer

N9199222082J