Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Kalibrierdienst
§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.Paragraph 58, (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3)Absatz 3,Im Ausland durchgeführte Kalibrierungen von Meßgeräten sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.
(4)Absatz 4,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch zwei bis römisch sechs des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12153152
alte Dokumentnummer
N9199222112J