Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 714/1992Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Vertrages sind
„niederländische Schiffe“: die in einem niederländischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, für die eine Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde ausgestellt worden ist;
„österreichische Schiffe“: die in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Schiffahrtsgesetzes 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
„zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für das Königreich der Niederlande der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
„Häfen“: die See- und Binnenhäfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Vertrages bedeuten
„Transitverkehr“:
Verkehr, bei dem auf Schiffen eines Vertragsstaates Personen beziehungsweise Güter durch den anderen Vertragsstaat befördert werden.
„Wechselverkehr“:
Verkehr zwischen Häfen beider Vertragsstaaten mit Schiffen der Vertragsstaaten, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
„Drittlandverkehr“:
Verkehr mit Schiffen des einen Vertragsstaates zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates und eines dritten Staates, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
„Drittverkehr“:
Verkehr zwischen Häfen beider Vertragsstaaten mit Schiffen eines dritten Staates, wobei Personen und Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
„Kabotage“:
Verkehr zwischen zwei Häfen des jeweils anderen Vertragsstaates, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
Schlagworte
Personenverkehr, Seehafen, Ladestelle
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR12153206
Alte Dokumentnummer
N9199223777J