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Art. 1

Fassungen
01.01.1993 bis 31.03.2007 — BGBl. Nr. 714/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 32/2007
Art. 101.01.199331.03.2007 BGBl. Nr. 714/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,

Typ

Vertrag - Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 714/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007danach: BGBl. III Nr. 32/2007

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Vertrages sind
    1. Litera a
      „niederländische Schiffe“: die in einem niederländischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, für die eine Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde ausgestellt worden ist;
    2. Litera b
      „österreichische Schiffe“: die in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Schiffahrtsgesetzes 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
    3. Litera c
      „zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für das Königreich der Niederlande der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
    4. Litera d
      „Häfen“: die See- und Binnenhäfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Vertrages bedeuten
    1. Litera a
      „Transitverkehr“:
      Verkehr, bei dem auf Schiffen eines Vertragsstaates Personen beziehungsweise Güter durch den anderen Vertragsstaat befördert werden.
    2. Litera b
      „Wechselverkehr“:
      Verkehr zwischen Häfen beider Vertragsstaaten mit Schiffen der Vertragsstaaten, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
    3. Litera c
      „Drittlandverkehr“:
      Verkehr mit Schiffen des einen Vertragsstaates zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates und eines dritten Staates, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
    4. Litera d
      „Drittverkehr“:
      Verkehr zwischen Häfen beider Vertragsstaaten mit Schiffen eines dritten Staates, wobei Personen und Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
    5. Litera e
      „Kabotage“:
      Verkehr zwischen zwei Häfen des jeweils anderen Vertragsstaates, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.

Schlagworte

Personenverkehr, Seehafen, Ladestelle

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153206

Alte Dokumentnummer

N9199223777J