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Art. 9

Fassungen
01.01.1993 bis 31.03.2007 — BGBl. Nr. 714/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 32/2007
Art. 901.01.199331.03.2007 BGBl. Nr. 714/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,

Typ

Vertrag - Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 714/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007danach: BGBl. III Nr. 32/2007

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Schiffe, ihre Besatzung, ihre Fahrgäste und ihre Ladung unterliegen im anderen Vertragsstaat dem jeweils geltenden Recht.
  2. Absatz 2,Für die Schiffahrt auf Wasserstraßen im Sinne des Artikels 3 - ausgenommen Rhein und Donau - werden die zuständigen Behörden die im jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen anerkennen, die sich auf das Schiff, die Schiffsführung und Besatzung sowie die Ladung beziehen, soweit sie den im jeweils anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften entsprechen. Unabhängig davon werden für die österreichischen Wasserstraßen die für die Donauschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen sowie für die niederländischen Wasserstraßen die für die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen anerkannt.
  3. Absatz 3,Für die Schiffahrt auf der Donau gelten die für die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff und seine Ladung beziehen; die für die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf die Schiffsführung beziehen, werden von den österreichischen Behörden anerkannt, sofern eine entsprechende Erfahrung in der Schiffahrt auf dem österreichischen Teil der Donau nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Schiffe dürfen gefährliche Güter nur dann befördern, wenn sie die für die jeweilige Wasserstraße vorgesehene Zulassung besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153214

Alte Dokumentnummer

N9199223785J