Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 714/1992Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 10
Österreichische und niederländische Schiffe sind bei Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie 7 und 8 gleich zu behandeln; dies gilt insbesondere
für die Benutzung von Schleusen, Häfen und Liegeplätzen sowie
für die Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.
Schlagworte
Schiffahrtsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR12153215
Alte Dokumentnummer
N9199223786J