Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
03.12.1992 bis 25.02.1994 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 221.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 226.02.199420.07.1995 § → § BGBl. Nr. 134/1994
§ 203.12.199225.02.1994 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

25.02.1994danach: BGBl. Nr. 134/1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    „Fahrzeug'': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe; ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge werden als ein einziges Fahrzeug angesehen;
  2. Ziffer 2
    „Tankfahrzeug'': Fahrzeug, das zur Beförderung flüssiger Güter bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
  3. Ziffer 3
    „Laderaum'': vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Fahrzeugs, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme von Tankcontainern, IBC's oder Gefäßbatterien bestimmt ist;
  4. Ziffer 4
    „Tank'': mit dem Fahrzeug verbundener Tank, wobei die Tankwände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet werden können;
  5. Ziffer 5
    „Wohnraum'': Räume, die zur Unterbringung der Besatzungsmitglieder und ihrer Familien bestimmt sind:
    Tagesräume mit Kocheinrichtungen, Schlafräume, Messen, Aufenhaltsräume, Küchen einschließlich Vorratsräume, sanitäre Einrichtungen einschließlich Toiletten, Waschräume und Wäschereien sowie Vorräume und Gänge, die zu diesen Räumen gehören;
  6. Ziffer 6
    „Betriebsraum'': geschlossener Raum, der weder Wohnraum noch Laderaum ist;
  7. Ziffer 7
    „Schott'': im allgemeinen senkrechte Metallwand im Schiffsinnern, die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird;
  8. Ziffer 8
    „Kofferdamm'': querschiffs liegende Abteilung des Fahrzeugs, die breit genug ist, um kontrolliert werden zu können, und die von den angrenzenden Räumen durch öldichte Schotte getrennt ist;
  9. Ziffer 9
    „Behälter (Container)'': Beförderungsgerät (Behältnis, umladbarer Tank oder ähnliches Gerät), das
    1. Litera a
      zu dauernder Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig ist,
    2. Litera b
      nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
    3. Litera c
      zur leichteren Handhabung, besonders beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes, mit Einrichtungen versehen ist,
    4. Litera d
      so gebaut ist, daß es leicht gefüllt und entleert werden kann und einen Fassungsraum von mindestens 1 m3 besitzt.
    Der Begriff „Behälter (Container)'' schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein;
  10. Ziffer 10
    „Tankcontainer'': Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container (Ziffer 9,) entspricht, so gebaut ist, daß es flüssige, gasförmige, pulverförmige und körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 hat;
  11. Ziffer 11
    „Gefäßbatterie'': Einheit aus mehreren Gefäßen oder Tanks, die miteinander durch ein Sammelrohr verbunden und dauerhaft in einem Rahmen befestigt sind;
  12. Ziffer 12
    „Versandstück'': Verpackungen einschließlich Straßenfahrzeuge, Container, Tankcontainer,
    Großpackmittel (IBC) und Gefäßbatterien;
  13. Ziffer 13
    „Zerbrechliche Versandstücke'': Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (zB aus Glas, Porzellan, Steinzeug), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam gegen Stöße schützt;
  14. Ziffer 14
    „Bereich der Ladung'': Raum zwischen zwei rechtwinkelig zur Mittellängsebene des Fahrzeugs stehenden senkrechten Ebenen, zwischen denen sich die Tanks, die Laderäume, die Kofferdämme und die Pumpenräume befinden. Diese Ebenen fallen normalerweise mit den Kofferdammschotten oder den äußeren Schotten von Laderäumen zusammen. Der Raum oberhalb des Decks wird seitlich durch die Verlängerung der Bordwände, nach vorne und hinten durch um 45 Grad nach dem Inneren des Bereichs der Ladung geneigte und durch den Schnitt der Begrenzungsebenen mit dem Deck verlaufende Ebenen und nach oben 3 m über Deck begrenzt; um die mit einem Ventilator versehenen Zugänge zu Pumpenräumen und die Lüftungsöffnungen von Kofferdämmen sind Kugeln mit einem Radius von 1 m zu bilden, um die Lüftungsöffnungen von Tanks mit 2 m und um andere Öffnungen von Pumpenräumen mit 3 m Radius;
  15. Ziffer 15
    „Geschützter Bereich'': Raum, der über Deck liegt und der begrenzt ist:
    1. Litera a
      querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen,
    2. Litera b
      in der Längsrichtung des Fahrzeugs durch senkrechte Ebenen, die sich in einem Abstand von 5 m von der zu schützenden Ladung befinden und
    3. Litera c
      nach oben durch eine 3 m über Deck liegende horizontale Ebene;
  16. Ziffer 16
    „%'': sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten:
    1. Litera a
      bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, mit einer Flüssigkeit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf das Gesamtgewicht der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
    2. Litera b
      bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches;
  17. Ziffer 17
    „Gasdetektor'': Gerät, mit dem die Konzentration der von der Ladung abgegebenen brennbaren Gase gemessen werden kann und dessen Bedienungsanleitung;
  18. Ziffer 18
    „Toximeter'': Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration der von der Ladung abgegebenen giftigen Gase gemessen werden kann und dessen Bedienungsanleitung;
  19. Ziffer 19
    „MAK-Wert'': maximale Arbeitsplatzkonzentration gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,;
  20. Ziffer 20
    „Elektrische Einrichtung mit den Normen entsprechender Sicherheit'': elektrische Einrichtung in einer der folgenden Ausführungen:
    1. Litera a
      Eigensicherheit „i'',
    2. Litera b
      Erhöhte Sicherheit „e'',
    3. Litera c
      Druckfeste Kapselung „d'',
    4. Litera d
      Überdruckkapselung „p'';
  21. Ziffer 21
    Eigensicherheit „i'': Ausführung nach ÖVE (Österreichischer Verband für Elektrotechnik) EX/EN 500 20 und ÖVE EX/EN 500 20a;
  22. Ziffer 22
    Erhöhte Sicherheit „e'': Ausführung nach ÖVE EX/EN 500 19 und ÖVE EX/EN 500 19a;
  23. Ziffer 23
    Druckfeste Kapselung „d'': Ausführung nach ÖVE EX/EN 500 18 und ÖVE EX/EN 500 18a;
  24. Ziffer 24
    Überdruckkapselung „p'': Ausführung nach ÖVE EX/EN 500 16;
  25. Ziffer 25
    „Elektrische Einrichtung für beschränkte Explosionsgefahr'':
    elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als 200 Grad C auftritt, oder eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung, die so beschaffen ist, daß ihre Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200 Grad C nicht übersteigt; hierzu gehören zB:
    1. Litera a
      Drehstromkäfigläufermotoren,
    2. Litera b
      bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen,
    3. Litera c
      Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum,
    4. Litera d
      kontaktlose elektronische Einrichtungen,
    5. Litera e
      Schaltgeräte in einem Gehäuse der Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50;
  26. Ziffer 26
    „Atemgerät'': Gerät, das den Träger bei Arbeiten in einer gefährlichen Atmosphäre durch Preßluft oder über eine Leitung mit Atemluft versorgt;
  27. Ziffer 27
    „Passendes Fluchtgerät'': in der Größe auf den Träger abgestimmter Ausrüstungsgegenstand, der Mund, Nase und Augen bedeckt, leicht angelegt werden kann und dazu dient, aus einem Gefahrenbereich zu flüchten. Atemgeräte gemäß Ziffer 26, gelten nicht als passendes Fluchtgerät;
  28. Ziffer 28
    „Schiffsführer'': der Führer des Fahrzeuges gemäß Paragraph eins Punkt 02, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990,;
  29. Ziffer 29
    „ADR'': Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1990,;
  30. Ziffer 30
    „RID'': Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlage römisch eins zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1990,;
  31. Ziffer 31
    „IMDG-Code'': Internationaler Code für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen.
  1. Absatz 2,Werden Massen von Versandstücken angegeben, so handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um Bruttomassen. Die Masse von Behältern (Containern), Tankcontainern, Straßenfahrzeugen oder Tanks ist in der Bruttomasse nicht enthalten.
  2. Absatz 3,Wird für Gefäße oder Tanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Temperatur des Stoffes von 15 Grad C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt wird.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153235

Alte Dokumentnummer

N9199223999J