Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
03.12.1992 bis 25.02.1994 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 421.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 426.02.199420.07.1995 § → § BGBl. Nr. 134/1994
§ 403.12.199225.02.1994 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

25.02.1994danach: BGBl. Nr. 134/1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bewilligungspflicht

Paragraph 4, (1) Die Beförderung von gefährlichen Gütern bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung darf nur im Einzelfall und nur dann erteilt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Reinhaltung des Gewässers und der Luft gewährleistet sind; erforderlichenfalls sind hiezu unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechende Auflagen zu erteilen. Darüber hinaus ist im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen Berufung auszuschließen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in Versandstücken und von im Anhang 1 angeführten Stoffen der Klasse 3 in Tankfahrzeugen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ohne besondere Bewilligung erfolgen.
  2. Absatz 3,Brennstoffe, die dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Betrieb seiner Einrichtungen dienen und in den hiefür bestimmten Behältern mitgeführt werden, gelten nicht als entzündbare flüssige Stoffe im Sinne dieser Verordnung.
  3. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, darf die Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1, Ziffer 1 a) ADR ohne besondere Bewilligung erfolgen, wenn keine anderen gefährlichen Güter auf demselben Fahrzeug befördert werden.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153237

Alte Dokumentnummer

N9199224001J