Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusammenladeverbot
§ 31. Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 20 dürfen nicht mit Lebensmitteln oder Gütern, die für den Verzehr bestimmt sind, in einem Laderaum gestaut werden. Paragraph 31, Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 20 dürfen nicht mit Lebensmitteln oder Gütern, die für den Verzehr bestimmt sind, in einem Laderaum gestaut werden.
Dokumentnummer
NOR12153264
Alte Dokumentnummer
N9199224028J