Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
03.12.1992 bis 20.07.1995 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3721.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 3703.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

20.07.1995

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Explosionsschutz

Paragraph 37, (1) Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, dürfen vor dem vorderen bzw. hinter dem hinteren Kofferdamm Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, wenn alle Türen und Öffnungen geschlossen sind und die Tanks nicht gerade beladen, gelöscht oder entgast werden.

  1. Absatz 2,Stauen von Motorfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen im Bereich der Ladung ist verboten.
  2. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, ist die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht verboten.
  3. Absatz 4,Werden nur Stoffe der Klasse 3, Ziffer 32c) ADR befördert, gilt Absatz 3, nur in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und den unter Deck gelegenen Pumpenräumen.
  4. Absatz 5,Bei der Beförderung anderer Stoffe der Klasse 3 als den in Absatz 4, angeführten gilt das Verbot gemäß Absatz 3, nicht in Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, in den Wohnräumen und in den Ersatzlichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 06, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung. Ungeschütztes Licht darf nur in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.
  5. Absatz 6,Die Verwendung von losen elektrischen Leitungen im Bereich der Ladung ist verboten.
  6. Absatz 7,Absatz 6, gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß der vorgeschriebenen Lichter gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung, wenn sich die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Lichter befindet.

Schlagworte

Reparaturarbeit

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153270

Alte Dokumentnummer

N9199224034J