Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Füllungsgrad
§ 47. (1) Bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von 15 Grad C bestimmt sind, dürfen folgende Füllungsgrade nicht überschritten werden:Paragraph 47, (1) Bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von 15 Grad C bestimmt sind, dürfen folgende Füllungsgrade nicht überschritten werden:
für Stoffe der Klasse 3, Ziffern 1, 2 und 11 bis 26 : 95 vH
für die übrigen Stoffe der Klasse 3 : 97 vH.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Flüssigkeiten, die während der Beförderung durch eine Tankheizung auf einer Temperatur von mehr als 50 Grad C gehalten werden. In diesem Fall muß die Berechnung des Füllungsgrades am Beginn der Beförderung und die Temperatursteuerung so erfolgen, daß ein Füllungsgrad von 97 vH und die Füllungstemperatur während der gesamten Beförderung nicht überschritten werden.Absatz eins, gilt nicht für Flüssigkeiten, die während der Beförderung durch eine Tankheizung auf einer Temperatur von mehr als 50 Grad C gehalten werden. In diesem Fall muß die Berechnung des Füllungsgrades am Beginn der Beförderung und die Temperatursteuerung so erfolgen, daß ein Füllungsgrad von 97 vH und die Füllungstemperatur während der gesamten Beförderung nicht überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12153280
Alte Dokumentnummer
N9199224044J