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§ 6 LSG

Fassungen
30.12.1992 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 630.12.199231.08.1999 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.12.1992BGBl. Nr. 824/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer

Paragraph 6, (1) Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
  2. Ziffer 2
    eine gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, SPG durchgeführte Sicherheitsüberprüfung seine Verläßlichkeit erwiesen hat.
  1. Absatz 2,Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verläßlich ist.
  2. Absatz 3,Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Absatz eins,), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR12153325

Alte Dokumentnummer

N9199224444J