Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer
§ 6. (1) Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wennParagraph 6, (1) Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn
glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
eine gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 SPG durchgeführte Sicherheitsüberprüfung seine Verläßlichkeit erwiesen hat.eine gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, SPG durchgeführte Sicherheitsüberprüfung seine Verläßlichkeit erwiesen hat.
(2)Absatz 2,Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verläßlich ist.
(3)Absatz 3,Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Abs. 1), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Absatz eins,), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.
Dokumentnummer
NOR12153325
Alte Dokumentnummer
N9199224444J