Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Arten der Zulassung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach Paragraph 39, MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
(2)Absatz 2,Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
(3)Absatz 3,Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 oder des § 40 Z 1 bis Z 3 des MEG gegeben sind.Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, oder des Paragraph 40, Ziffer eins bis Ziffer 3, des MEG gegeben sind.
(4)Absatz 4,Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12153418
alte Dokumentnummer
N9199231378J