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Art. 1 § 21

Fassungen
01.04.1994 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2101.05.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 2101.04.199430.04.1996 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen

Paragraph 21, (1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die in der Konzession enthaltenen Auflagen zu erfüllen.

  1. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber hat im Rahmen der Konzession jedermann zu gleichen Bedingungen die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste in angemessener Qualität zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes sind vom Konzessionsinhaber Geschäftsbedingungen, einschließlich der vorgesehenen Entgelte zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen sowie Änderungen derselben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Geschäftsbedingungen oder deren Änderung die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste auf unangemessene Weise erschwert oder gegen Verpflichtungen verstoßen wird, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Vorschriften ergeben.
  3. Absatz 4,Der Konzessionsinhaber hat dafür zu sorgen, daß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundgemacht wird, ab wann diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Diese Kundmachung hat auch Hinweise zu enthalten, wo und wann in die Geschäftsbedingungen Einsicht genommen werden kann.
  4. Absatz 5,In einer Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz 3, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Art und Umfang des Dienstes von der Erfüllung der Pflichten gemäß Absatz 2 bis 4 teilweise oder ganz absehen.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153600

Alte Dokumentnummer

N9199318283L