Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen
§ 21. (1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die in der Konzession enthaltenen Auflagen zu erfüllen.Paragraph 21, (1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die in der Konzession enthaltenen Auflagen zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Der Konzessionsinhaber hat im Rahmen der Konzession jedermann zu gleichen Bedingungen die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste in angemessener Qualität zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes sind vom Konzessionsinhaber Geschäftsbedingungen, einschließlich der vorgesehenen Entgelte zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen sowie Änderungen derselben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Geschäftsbedingungen oder deren Änderung die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste auf unangemessene Weise erschwert oder gegen Verpflichtungen verstoßen wird, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Vorschriften ergeben.
(4)Absatz 4,Der Konzessionsinhaber hat dafür zu sorgen, daß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundgemacht wird, ab wann diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Diese Kundmachung hat auch Hinweise zu enthalten, wo und wann in die Geschäftsbedingungen Einsicht genommen werden kann.
(5)Absatz 5,In einer Konzession gemäß § 19 Abs. 3 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Art und Umfang des Dienstes von der Erfüllung der Pflichten gemäß Abs. 2 bis 4 teilweise oder ganz absehen.In einer Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz 3, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Art und Umfang des Dienstes von der Erfüllung der Pflichten gemäß Absatz 2 bis 4 teilweise oder ganz absehen.
Dokumentnummer
NOR12153600
Alte Dokumentnummer
N9199318283L