Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43Artikel eins, Paragraph 43
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 43. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, werParagraph 43, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
1. Auflagen, die gemäß § 8 Abs. 5 oder 6 erteilt wurden, nicht 1. Auflagen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder 6 erteilt wurden, nicht
erfüllt,
entgegen § 12 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt,entgegen Paragraph 12, Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt,
entgegen § 16 Abs. 2 eine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet,entgegen Paragraph 16, Absatz 2, eine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet,
entgegen § 16 Abs. 3 Fernmeldeanlagen für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt,entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Fernmeldeanlagen für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt,
entgegen § 16 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt,entgegen Paragraph 16, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt,
entgegen § 16 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung des öffentlichen Fernmeldenetzes erfolgt,entgegen Paragraph 16, Absatz 5, Endgeräte so betreibt, daß eine Störung des öffentlichen Fernmeldenetzes erfolgt,
entgegen § 16 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt,entgegen Paragraph 16, Absatz 6, nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt,
seine Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 verletzt.seine Anzeigepflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, verletzt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 5 eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt,entgegen Paragraph 5, eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt,
entgegen § 7 Funkanlagen einführt, vertreibt oder besitzt.entgegen Paragraph 7, Funkanlagen einführt, vertreibt oder besitzt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
einer auf Grund des § 18 Abs. 2 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder sonst widerrechtlich Fernmeldedienste erbringt,einer auf Grund des Paragraph 18, Absatz 2, erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder sonst widerrechtlich Fernmeldedienste erbringt,
entgegen § 19 einen reservierten Fernmeldedienst erbringt,entgegen Paragraph 19, einen reservierten Fernmeldedienst erbringt,
einer auf Grund der §§ 25 oder 26 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt.einer auf Grund der Paragraphen 25, oder 26 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6)Absatz 6,Die nach diesem Gesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Dokumentnummer
NOR12153622
Alte Dokumentnummer
N9199318305L