Rechtstracker.at

Art. 1 § 43

Fassungen
01.04.1994 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4301.05.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 4301.04.199430.04.1996 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 43, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

1. Auflagen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder 6 erteilt wurden, nicht

erfüllt,

  1. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 12, Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt,
  2. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 16, Absatz 2, eine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet,
  3. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Fernmeldeanlagen für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt,
  4. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 16, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt,
  5. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 16, Absatz 5, Endgeräte so betreibt, daß eine Störung des öffentlichen Fernmeldenetzes erfolgt,
  6. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 16, Absatz 6, nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt,
  7. Ziffer 8
    seine Anzeigepflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, verletzt.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 7, Funkanlagen einführt, vertreibt oder besitzt.
  2. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      einer auf Grund des Paragraph 18, Absatz 2, erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder sonst widerrechtlich Fernmeldedienste erbringt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 19, einen reservierten Fernmeldedienst erbringt,
    3. Ziffer 3
      einer auf Grund der Paragraphen 25, oder 26 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt.
  3. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 5,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  5. Absatz 6,Die nach diesem Gesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153622

Alte Dokumentnummer

N9199318305L