Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von
Fertigpackungen
§ 14. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Getränken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.Paragraph 14, (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Getränken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.
(2)Absatz 2,Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009
Dokumentnummer
NOR12153648
alte Dokumentnummer
N9199318364L