Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 15. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.Paragraph 15, (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.
(2)Absatz 2,Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die Fertigpackung.
(3)Absatz 3,Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen:
die verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung;
Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009
Dokumentnummer
NOR12153649
alte Dokumentnummer
N9199318365L