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§ 15 FPVO 1993

Fassungen
22.12.1993 bis 20.04.2009 — BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute21.04.2009 § → § BGBl. II Nr. 115/2009
§ 1522.12.199320.04.2009 BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

22.12.1993BGBl. Nr. 867/1993

Außerkrafttretensdatum

20.04.2009danach: BGBl. II Nr. 115/2009

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 15, (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.

  1. Absatz 2,Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die Fertigpackung.
  2. Absatz 3,Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen:
    1. Litera a
      die verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung;
    2. Litera b
      Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153649

alte Dokumentnummer

N9199318365L