Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 900/1993Bundesgesetzblatt Nr. 900 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Strafbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Wer ohne Genehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR12153660
alte Dokumentnummer
N9199318431L