Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Haushaltsgeräte bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Absatz eins, zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Haushaltsgeräte bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Absatz 2, sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.
(5)Absatz 5,Die Behörde (§ 13) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den §§ 9 und 10 auch die Einhaltung von nach Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, gemäß § 9 Abs. 8 und 9 eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.Die Behörde (Paragraph 13,) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den Paragraphen 9 und 10 auch die Einhaltung von nach Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, gemäß Paragraph 9, Absatz 8 und 9 eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12153679
Alte Dokumentnummer
N9199326303J