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§ 8 ETG 1992

Fassungen
01.04.1993 bis 19.04.2016 — BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 820.04.201627.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 129/2015
§ 801.04.199319.04.2016 BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 106/1993

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016danach: BGBl. I Nr. 129/2015

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Absatz eins, zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Haushaltsgeräte bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Absatz 2, sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.
  5. Absatz 5,Die Behörde (Paragraph 13,) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den Paragraphen 9 und 10 auch die Einhaltung von nach Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, gemäß Paragraph 9, Absatz 8 und 9 eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR12153679

Alte Dokumentnummer

N9199326303J