Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Befugnis zur Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt. (2)Absatz 2,Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.
(3)Absatz 3,Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Absatz 2,) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.
(4)Absatz 4,Das Erfordernis einer Bewilligung zur Herstellung von Funkanlagen gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.Das Erfordernis einer Bewilligung zur Herstellung von Funkanlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fernmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,, bleibt durch die Absatz eins bis 3 unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12153683
Alte Dokumentnummer
N9199326307J