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§ 14 ETG 1992

Fassungen
01.04.1993 bis 19.04.2016 — BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 1420.04.201627.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 129/2015
§ 1401.04.199319.04.2016 BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 106/1993

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016danach: BGBl. I Nr. 129/2015

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
  2. Absatz 2,Soweit Maßnahmen nach Paragraph 9, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im Paragraph 13, bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
  3. Absatz 3,Soweit Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 11, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuhören.
  4. Absatz 4,Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 11, auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
  5. Absatz 5,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR12153685

Alte Dokumentnummer

N9199326309J