Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter, wie Paragraph eins Punkt 24, Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter, wie
Explosivstoffe, radioaktive, giftige, ätzende oder feuergefährliche Stoffe befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.
Dokumentnummer
NOR12153770
Alte Dokumentnummer
N9199327658J