Rechtstracker.at

§ 404

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40404.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 40428.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 404

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 4 Punkt 04, Sprechfunk

  1. Ziffer eins
    Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafen für in dieser Vorschrift nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassene Mitteilungen zu benützen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage gemäß Ziffer eins, vorschreiben.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff - Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153831

Alte Dokumentnummer

N9199327719J