Rechtstracker.at

§ 1102

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110204.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 110228.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1102

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 02, Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen

  1. Ziffer eins
    Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990 betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten sind im Anhang 2 festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Schiffahrtspolizeiorgane in dunkelblauer Uniform tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 3. Beim Leiter einer Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER'' ergänzt.
  3. Ziffer 3
    Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern), der Stadt Krems und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im Paragraph 38, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 4 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 5 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990 zu erteilen.
  4. Ziffer 4
    Die Organe der Zollwache bei den Zollwacheabteilungen
    1. Litera a
      Kasten (nur für Sportboote),
    2. Litera b
      Wien - Hafen Albern,
    3. Litera c
      Wien-Prater,
    4. Litera d
      Wien-Reichsbrücke,
    5. Litera e
      Wien - Hafen Lobau und
    6. Litera f
      Hainburg
    sind damit betraut, den Schiffsführern Fahrbefehle (Paragraph 22, Absatz 3 und 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
  5. Ziffer 5
    Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schiffahrt betraut:
    1. Litera a
      im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schiffahrtspolizeilichen Aufgaben selbständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes 1990 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schiffahrtspolizeiorgane besorgen;
    2. Litera b
      bei der selbständigen Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
    3. Litera c
      Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.

Schlagworte

Stromaufsicht, Schleusenaufsicht, Industriehafen, BGBl. Nr. 305/1990

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153884

Alte Dokumentnummer

N9199327772J