Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1404Paragraph 1404
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 14.04 Funkverpflichtung Paragraph 14 Punkt 04, Funkverpflichtung
Die Sprechfunkanlage muß während der Fahrt ständig auf Kanal 16, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein.
Die Bestimmung der Z 1 gilt für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stilliegen.Die Bestimmung der Ziffer eins, gilt für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle des Zollamtes Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt dem Zollamt Hainburg über Sprechfunk auf Kanal 16 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.
Dokumentnummer
NOR12153913
Alte Dokumentnummer
N9199327801J