Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4027Paragraph 4027
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.27 Ölhäfen Paragraph 40 Punkt 27, Ölhäfen
In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafenbecken I und II des Industriehafens Linz) einlaufen.In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafenbecken römisch eins und römisch zwei des Industriehafens Linz) einlaufen.
In Ölhäfen dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 Grad C betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, daß keine Funken austreten können. Das Befahren von Ölhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.
Motorfahrzeuge und Verbände dürfen Ölhäfen nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.
Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schiffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen.Abgesehen von den Fällen der Ziffer 3, dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schiffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen.
In Ölhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlages von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 Grad C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,
zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,
auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,
mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,
wirksame Zündquellen mitzuführen.
Diese Verbote gelten auch, wenn noch nicht entgaste Tanks oder Laderäume geöffnet werden.
In Ölhäfen ist es verboten, beim Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 Grad C die Lukendeckel offenzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12153965
Alte Dokumentnummer
N9199327853J