Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gebührenschuldner
§ 2. (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.Paragraph 2, (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.
(2)Absatz 2,Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter zum Zeitpunkt der Landung war.
(3)Absatz 3,Schuldner der Pauschalgebühr für Segelflüge auf Flughäfen (§ 4 Abs. 7) ist der jeweilige Flugplatzhalter.Schuldner der Pauschalgebühr für Segelflüge auf Flughäfen (Paragraph 4, Absatz 7,) ist der jeweilige Flugplatzhalter.
Dokumentnummer
NOR12154064
Alte Dokumentnummer
N9199328535J