Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Teil
Maschinen
1. Abschnitt
Konstruktion
Allgemeines
§ 26. (1) Maschinenräume sind Räume, in denen sich Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden.Paragraph 26, (1) Maschinenräume sind Räume, in denen sich Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden.
(2)Absatz 2,Hauptmaschinen sind Maschinen, die für die Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Hilfsmaschinen sind Maschinen für den Betrieb der Hauptmaschinen und für die Versorgung der verschiedenen Systeme und Anlagen des Fahrzeuges mit allen Formen von Energie.
(4)Absatz 4,Maschinen müssen gefahrlos gestartet und gestoppt, Hauptmaschinen, falls erforderlich, zuverlässig, schnell und gefahrlos umgesteuert werden können.
(5)Absatz 5,Der Brennstoff für die Haupt- und Hilfsmaschinen muß einen Flammpunkt von mehr als 55 Grad haben. Für Rettungsbootsmotoren und tragbare Motorpumpen ist Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 55 Grad zulässig.
(6)Absatz 6,Dampfkessel und andere Druckbehälter sowie deren Zubehör müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, erlassenen Verordnungen entsprechen.Dampfkessel und andere Druckbehälter sowie deren Zubehör müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, erlassenen Verordnungen entsprechen. (7)Absatz 7,Die Konstruktion der Haupt- und Hilfsmaschinen, die Systeme für die Brennstoffzuführung, Umlaufschmierung und Wasserkühlung sowie die Anlaßvorrichtungen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12154141
Alte Dokumentnummer
N9199328948J