Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
10.07.1993 bis 30.05.2006 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2631.05.200627.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 2610.07.199330.05.2006 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

30.05.2006

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Teil

Maschinen

1. Abschnitt

Konstruktion

Allgemeines

Paragraph 26, (1) Maschinenräume sind Räume, in denen sich Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden.

  1. Absatz 2,Hauptmaschinen sind Maschinen, die für die Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmt sind.
  2. Absatz 3,Hilfsmaschinen sind Maschinen für den Betrieb der Hauptmaschinen und für die Versorgung der verschiedenen Systeme und Anlagen des Fahrzeuges mit allen Formen von Energie.
  3. Absatz 4,Maschinen müssen gefahrlos gestartet und gestoppt, Hauptmaschinen, falls erforderlich, zuverlässig, schnell und gefahrlos umgesteuert werden können.
  4. Absatz 5,Der Brennstoff für die Haupt- und Hilfsmaschinen muß einen Flammpunkt von mehr als 55 Grad haben. Für Rettungsbootsmotoren und tragbare Motorpumpen ist Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 55 Grad zulässig.
  5. Absatz 6,Dampfkessel und andere Druckbehälter sowie deren Zubehör müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, erlassenen Verordnungen entsprechen.
  6. Absatz 7,Die Konstruktion der Haupt- und Hilfsmaschinen, die Systeme für die Brennstoffzuführung, Umlaufschmierung und Wasserkühlung sowie die Anlaßvorrichtungen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154141

Alte Dokumentnummer

N9199328948J