Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Abnahme
§ 67. Vor Inbetriebnahme einer Gasanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und bei jeder Erneuerung der Eintragung gemäß § 70 Abs. 3 ist die gesamte Anlage von einem Sachverständigen der Behörde abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu überprüfen, ob die Anlage den Bestimmungen dieses Teiles entspricht. Der Sachverständige hat der Zulassungsbehörde einen Abnahmebericht vorzulegen. Paragraph 67, Vor Inbetriebnahme einer Gasanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und bei jeder Erneuerung der Eintragung gemäß Paragraph 70, Absatz 3, ist die gesamte Anlage von einem Sachverständigen der Behörde abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu überprüfen, ob die Anlage den Bestimmungen dieses Teiles entspricht. Der Sachverständige hat der Zulassungsbehörde einen Abnahmebericht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12154182
Alte Dokumentnummer
N9199328989J