Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken
§ 114. (1) Der Restfreibord muß mindestens 200 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen. Der Freibord muß im Fahrtbereich 2 jedoch mindestens 400 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm betragen.Paragraph 114, (1) Der Restfreibord muß mindestens 200 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen. Der Freibord muß im Fahrtbereich 2 jedoch mindestens 400 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm betragen.
(2)Absatz 2,Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (§ 111 Abs. 14) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (Paragraph 111, Absatz 14,) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 mindestens 1 000 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 500 mm betragen.
(4)Absatz 4,Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß sowohl der Freibord gemäß Abs. 1 und der Sicherheitsabstand gemäß Abs. 2 als auch die Anforderungen gemäß §§ 111 und 112 eingehalten sind.Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß sowohl der Freibord gemäß Absatz eins und der Sicherheitsabstand gemäß Absatz 2, als auch die Anforderungen gemäß Paragraphen 111 und 112 eingehalten sind.
(5)Absatz 5,Eine Freibordmarke ist an jeder Seite des Fahrzeuges etwa auf halber Länge anzubringen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zulässig. Die Lage dieser Marken muß in der Zulassungsurkunde angegeben sein.
Dokumentnummer
NOR12154229
Alte Dokumentnummer
N9199329036J