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§ 114

Fassungen
10.07.1993 bis 29.12.1994 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11430.12.199427.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 11410.07.199329.12.1994 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken

Paragraph 114, (1) Der Restfreibord muß mindestens 200 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen. Der Freibord muß im Fahrtbereich 2 jedoch mindestens 400 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm betragen.

  1. Absatz 2,Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (Paragraph 111, Absatz 14,) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Bei Fahrzeugen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 mindestens 1 000 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 500 mm betragen.
  3. Absatz 4,Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß sowohl der Freibord gemäß Absatz eins und der Sicherheitsabstand gemäß Absatz 2, als auch die Anforderungen gemäß Paragraphen 111 und 112 eingehalten sind.
  4. Absatz 5,Eine Freibordmarke ist an jeder Seite des Fahrzeuges etwa auf halber Länge anzubringen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zulässig. Die Lage dieser Marken muß in der Zulassungsurkunde angegeben sein.

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154229

Alte Dokumentnummer

N9199329036J