Rechtstracker.at

§ 142

Fassungen
10.07.1993 bis 29.12.1994 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14230.12.199427.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 14210.07.199329.12.1994 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sammeltanks

Paragraph 142, (1) Sammeltanks müssen ein ausreichendes Fassungsvermögen haben, um alle Wasser-Ölgemische aufnehmen zu können, die während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, wo die Übergabe in Entsorgungseinrichtungen nicht möglich ist, anfallen. Das Fassungsvermögen der Sammeltanks für Wasser-Ölgemische wird von der Behörde festgelegt.

  1. Absatz 2,Sammeltanks müssen ausgerüstet sein mit:
    1. Ziffer eins
      einem Mannloch zum Begehen für Reinigungsarbeiten;
    2. Ziffer 2
      einer Entlüftung;
    3. Ziffer 3
      einer automatischen Standanzeige oder einer anderen Anzeigeeinrichtung.
  2. Absatz 3,Für die Übergabe von Wasser-Ölgemischen in die Entsorgungseinrichtungen muß eine eigene Leitung vorgesehen sein. Die Verbindung dieser Leitung mit anderen Übergabesystemen ist nicht zulässig. Die Leitung muß auf beiden Seiten des Fahrzeuges Anschlüsse haben. Die Behörde kann in berechtigten Fällen einen Anschluß der Leitung nur auf einer Seite genehmigen.
  3. Absatz 4,Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit den Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet und mit genormten Flanschen gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser'' vom März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein.
  4. Absatz 5,Die Übergabe der Wasser-Ölgemische aus den Tanks an Bord in die Entsorgungseinrichtungen kann mit den an Bord befindlichen oder mit fremden Einrichtungen durchgeführt werden.
  5. Absatz 6,Die Verwendung von Brennstofftanks als Balasttanks ist verboten.

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154257

Alte Dokumentnummer

N9199329064J