Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im TelekommunikationssektorSchwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und, Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 ECU beträgt, im Telekommunikationsbereich dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 600 000 ECU beträgt.
(2)Absatz 2,Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.
(3)Absatz 3,Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Auftragswert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit der Gesamtwert des Auftrages einschließlich des geschätzten Restwertes;
bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer der voraussichtliche Gesamtbetrag der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen.
(4)Absatz 4,Sieht der beabsichtigte Auftrag Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfanges von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(5)Absatz 5,Handelt es sich um eine Beschaffung von Lieferungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von Aufträgen, die an einen oder an mehrere Auftragnehmer zu vergeben sind, oder von Daueraufträgen, so ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
der nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigende Gesamtwert der Aufträge, die während des vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahres oder der voran gegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, oder
der kumulierte Wert der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrages, bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten jedoch während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind.
(6)Absatz 6,Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.
(7)Absatz 7,Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche Funktion erfüllen soll.
(8)Absatz 8,Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 2 Abs. 5, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehrere Lose § 3 Abs. 2.Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose Paragraph 2, Absatz 5,, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehrere Lose Paragraph 3, Absatz 2,
(9)Absatz 9,Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, einzubeziehen.
(10)Absatz 10,Der Wert der Waren, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren der Anwendung dieses Bundesgesetzes entzogen wird.
(11)Absatz 11,Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Modalitäten anwenden.
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung, Finanzjahr, Hochbauarbeit
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154266
Alte Dokumentnummer
N9199329074J