Rechtstracker.at

§ 6 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 601.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. HAUPTSTÜCK

Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
    1. Ziffer eins
      der Bund,
    2. Ziffer 2
      Stiftungen, Fonds und Anstalten, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Artikel 126b Absatz 2, B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt – für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern –,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
    5. Ziffer 5
      (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, in der jeweils geltenden Fassung – für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975,, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt – unbeschadet des Paragraph 68, – ferner für die Vergabe von Aufträgen durch private Auftraggeber, das sind von Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfaßte Unternehmer, die zumindest eine der in Paragraph 67, Absatz 2, genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß Abs. 1 Z 1 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 200/1999).

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154268

Alte Dokumentnummer

N9199329076J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P6/NOR12154268